InvStRefG – die Umbrella-SCS luxemburgischen Rechts: viele Fonds oder gar kein Fonds?

Das Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) tritt am 01. Januar 2018 in Kraft. Die umfassende Reform soll unter anderem zu einer steuerlichen Gleichbehandlung deutscher und ausländischer Investmentfonds und zu einer Vereinfachung der Steuererklärungspflichten der Anleger führen. Entscheidend für die Anwendbarkeit des InvStRefG ist die Einstufung einer Investmentstruktur als „Investmentfonds“ im Sinne des InvStRefG.

Der Begriff des Investmentfonds nach InvStRefG

Zusammengefasst definiert §1 Abs. 2 InvStRefG jeden OGAW sowie jeden, als Kapitalgesellschaft oder Sondervermögen1 ausgestalteten Alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne der europäischen Richtlinie über alternative Investmentfondsmanager (AIFMD) als Investmentfonds. Eingeschlos­sen – und damit häufig über die AIFMD hinausgehend – sind ebenfalls die sogenannten „Ein-Investor-AIF“. Teilgesell­schaftsvermögen („Compartments“) definiert §1 Abs. 4 InvStRefG als eigenständige Investment­fonds.

„Im Bereich Alternativer Investments gehen steuerliche und (aufsichts-)rechtliche Strukturierung Hand-in-Hand.“

Harald Strelen

Die Ausnahme der Personengesellschaft & die Bedeutung der Umbrella-SCS in Luxemburg

Ausgenommen von der Definition des Investmentfonds und damit vom Anwendungsbereich des InvStRefG sind gemäß §1 Abs. 3 InvStRefG Investmentvermögen in der Rechtsform von Per­sonengesellschaften oder „vergleichbare, ausländische Rechtsformen“2. Grundsätzlich gehört die luxemburgische „société en commandite simple – SCS“ als Kommanditgesellschaft luxemburgi­schen Rechts (SCS) in diese Kategorie der vom Anwendungsbereich des InvStRefG gemäß §1 Abs. 3 InvStRefG ausgeschlossenen Personengesellschaften.

Personengesellschaften in der Rechtsform der SCS, häufig mit der Möglichkeit Compartments zu gründen, wurden seit 2013 in Luxemburg insbesondere von deutschen Initiatoren als spezialisier­te Investmentfonds (SIF) im Sinne des luxemburgischen „Gesetzes vom 13. Februar 2007 über spezialisierte Investmentfonds“ und – seit dem 23. Juli 2016 – in der Form eines „reservierten, alternativen Investmentfonds“ im Sinne des luxemburgischen „Gesetzes vom 23. Juli 2016 über reservierte, alternative Investmentfonds“ (RAIF) aufgelegt (zusammengefasst im Folgenden „Um­brella-SCS“). Ziel der Initiatoren war es in der Regel, über die Schaffung einer Umbrella-SCS

  1. aus dem Anwendungsbereich des zukünftigen InvStRefG herauszukommen und
  2. sogenannte alternative Vermögenswerte wie B. PE / VC, Real Estate, Infrastruktur etc. in einem Vehikel zu bündeln.

Die Fragestellung: §1 Abs. 3 InvStRefG vs. §1 Abs. 4 InvStRefG

Für diese Umbrella-SCS stellt sich die Frage, ob das InvStRefG so ausgelegt werden kann, dass Compartments von Personengesellschaften – auch zukünftig – als selbstständige Investmentfonds zu qualifizieren sind trotz des grundsätzlichen Ausschlusses von Investmentvermögen in der Rechtsform von Personengesellschaften gemäß §1 Abs. 3 InvStRefG?

Nicht erst seit Veröffentlichung des ersten Entwurfs des InvStRefG wird diskutiert, ob der Aus­schluss der SCS aus dem Anwendungsbereich des InvStRefG auch für Umbrella-SCS gilt. Auch der erste Entwurf des Rundschreibens des Bundesfinanzministeriums („BMF“) zu „Anwendungsfra­gen zum Investmentsteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteue­rung“ („BMF-RS“) aus dem April 2017 hat hier keine Klärung gebracht3.

Subsumiert man die Umbrella-SCS4 zukünftig nicht unter die besonderen Vorschriften des InvStRefG, sondern hält §1 Abs. 3 InvStG und damit den Ausschluss auch der Umbrella-SCS aus dem Anwendungsbereich des InvStRefG für einschlägig, gelten für die Umbrella-SCS die allgemeinen Be­steuerungsregeln5. Danach wären Umbrella-SCS in der Regel transparent und im Gegensatz zu Investmentfonds im Sinne des zukünftigen Steuerrechts keine Steuersubjekte.

Alternativ ist es aber auch denkbar, dass jedes einzelne Compartment einer Umbrella-SCS in An­wendung von §1 Abs. 4 InvStRefG als eigenständiger Investmentfonds zu klassifizieren ist6 und da­mit das Compartment unter das InvStRefG fallen kann.

Ergebnis

  • Für Umbrella-SCS kann aufgrund des nicht geklärten Verhältnisses zwischen §1 Abs. 3 und Abs. 4 InvStRefG die Frage, ob es sich um mehrere Investmentfonds im Sinne des §1 Abs. 2 InvStRefG handelt oder um überhaupt keinen Investmentfonds gemäß §1 Abs. 3 InvStRefG auf Basis des Gesetzes nicht eindeutig beantwortet werden.
  • Auch der erste Entwurf des BMF-RS klärt den Sachverhalt nicht.
  • Die Thematik wurde im Rahmen der Anhörung zu dem BMF-RS adressiert und es bleibt zu hoffen, dass diese Rechtsunsicherheit in den weiteren Entwürfen des BMF zu dem BMF-RS geklärt wird.
  • Allerdings wissen alle Betroffenen, wie lange es dauern kann, eine Umbrella-SCS bei Bedarf anzupas­sen – und es ist bereits Juni.
  • Aktuell kann Rechtssicherheit nur erreicht werden, wenn bestehende Umbrella-SCS in „Ein­zel-SCS“ zerlegt werden bzw. neue Strukturen von vornherein ohne Compartments auf­gelegt werden – ggfls. mit der Option, nach Klärung der hier diskutierten Frage, die „Ein­zel-SCS“ in eine „Umbrella-SCS“ umzuwandeln.

1 In Luxemburg entspricht dies dem „fonds commune de placement – FCP“; erfasst wird darüber hinaus auch die „société patrimoine familiale – SPF“.

2 Es sei denn, es handelt sich bei dem Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft um einen OGAW oder ein Altersvorsorgevermögen. Diese Konstellationen sind nicht Gegenstand des Artikels.

3 Vgl. hier die Randnummern 13-15.

4 Wie dies im Übrigen und unstreitig zukünftig für SCS-AIF ohne die Möglichkeit, Compartments aufzulegen, der Fall sein wird.

5 Dies stellt für Fälle, in welchen ein Compartment einer Umbrella-SCS heute die Anforderungen des §1 S.2 Abs. 1b InvStG erfüllt, einen Wechsel des Besteuerungsregimes dar.

6 Bzw. „bleibt“.

26. Juni 2017

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Autor

Harald Strelen

Harald Strelen ist Assessor iur., verfügt über einen Abschluss als Master of Laws und Master of Science in Banking & Finance und kann auf eine internationale Berufserfahrung von über zwölf Jahren zurückblicken. Nach seinen Studien und Tätigkeiten bei internationalen Anwaltskanzleien an den Standorten Köln und Brüssel wechselte er nach Luxemburg, wo er das Kapitalmarkt- und Fondsgeschäft einer Bank verantwortete. Im Anschluss daran war er bei einer luxemburgischen Verwaltungsgesellschaft deutscher Provenienz tätig und leitete u. a. die Strukturierung von alternativen Investmentfonds und Verbriefungen. Sein Fokus liegt auf Investmentlösungen für illiquide Vermögenswerte für institutionelle und professionelle Investoren. Harald Strelen ist Partner bei AIQUNITED und spricht Deutsch und Englisch. Weitere Informationen zu seinen Schwerpunkten finden Sie hier:

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