Gesetzesentwurf zur Abänderung des Bankgeheimnisses

In Luxemburg wurde vor kurzem ein Gesetzesentwurf vorgestellt, der es unter anderem zum Ziel hat, die Weitergabe von Kundendaten gruppenintern wie auch an externe Dienstleister im In- und Ausland zu erleichtern. Dies soll durch eine Abänderung der Vorschriften über das Bankgeheimnis geschehen.

Ausgangslage und Gesetzesentwurf

Das Bankgeheimnis ist in Luxemburg im Gesetz vom 5. April 1993 über den Finanzsektor, wie abgeändert, („Finanzsektorengesetz“) geregelt. Ergänzend bestehen auch strafrechtliche Vorschriften im Strafgesetzbuch (Code Pénal). Bislang waren das Outsourcing, insbesondere das IT-Outsourcing, und die damit verbundene Weitergabe von vertraulichen Informationen nach dem Finanzsektorengesetz nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich. So sieht das Finanzsektorengesetz aktuell im Wesentlichen nur die Ausnahme  vor, dass ohne Verstoß gegen das Bankgeheimnis vertrauliche Daten an Kreditinstitute und Gewerbetreibende des Finanzsektors (professionnels du secteur financier, „PSF“) auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags weitergegeben werden dürfen. Darüber hinaus hat die Luxemburger Aufsichtsbehörde des Finanzsektors (Commission de Surveillance du Secteur Financier, „CSSF“) unter anderem in dem Rundschreiben 12/552 die Voraussetzungen für ein Outsourcing für Tätigkeiten im Finanzsektor und die damit verbundene Weitergabe von vertraulichen Informationen weiter präzisiert.

Die Auslagerung von bestimmten Tätigkeiten soll nun nach Vorstellung des Luxemburger Finanzministers gemäß dem Gesetzesentwurf Nummer 7024 vom 29. Juli 2016 („Gesetzesentwurf“) erleichtert werden. Hierdurch soll den unter Kostendruck stehenden Banken ermöglicht werden, ihre internen Abläufe einfacher und effizienter zu gestalten. Erlaubt, beziehungsweise erweitert werden soll nach dem Gesetzesentwurf, wie nachfolgend weiter erläutert, die Möglichkeit der Kommunikation von vertraulichen Informationen an:

  • jegliche in Luxemburg ansässige, regulierte Unternehmen, die als Dienstleister tätig werden,
  • Gruppengesellschaften zum Zwecke des Outsourcings (nach vorheriger Information des Kunden),
  • gruppenexterne Dienstleister (nach vorheriger Zustimmung des Kunden) und
  • Gruppengesellschaften zur Erleichterung der Zusammenarbeit.

Auslagerung an in Luxemburg ansässige, regulierte Unternehmen

Nach dem Gesetzesentwurf darf eine Auslagerung und damit eine Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgrund eines Dienstleistungsvertrages erfolgen, soweit:

  • es sich bei dem Dienstleister um ein in Luxemburg ansässiges Unternehmen handelt
  • das von der CSSF, der Europäischen Zentralbank oder der Luxemburger Versicherungsaufsichtsbehörde (Commissariat aux Assurances) überwacht wird und
  • dessen Pflicht zur Geheimhaltung strafrechtlich bewehrt ist.

 Da bislang insoweit nur in Bezug auf in Luxemburg ansässige Kreditinstitute und PSF eine Ausnahme vom Bankgeheimnis möglich ist, würde dies nach dem Gesetzesentwurf eine erhebliche Ausweitung des potentiellen Empfängerkreises bedeuten.

„Der erste Schritt ist getan: Der Gesetzesentwurf, mit dem das viel diskutierte Luxemburger Bankgeheimnis abgeschwächt werden soll, ist unter Diskussion.“

Mevlüde-Aysun Tokbag

Größere Flexibilität in Bezug auf eine gruppeninterne Auslagerung

Aktuell ist eine gruppeninterne Auslagerung und die damit verbundene Weitergabe von vertraulichen Informationen nach den im CSSF Rundschreiben 12/552 aufgeführten Voraussetzungen möglich. Wesentlich ist dabei insbesondere, dass eine vorherige Zustimmung des Kunden erforderlich ist.

Der Gesetzesentwurf erleichtert das gruppeninterne Outsourcing und sieht dafür die folgenden Voraussetzungen vor:

  • der Dienstleister gehört zu derselben Unternehmensgruppe wie die Luxemburger Gesellschaft, die zur Einhaltung des Bankgeheimnisses verpflichtet ist,
  • die Dienstleistungen müssen vollständig in der Unternehmensgruppe ausgelagert sein,
  • der Kunde, also die Person zu dessen Gunsten das Bankgeheimnis besteht, muss vorab über die Auslagerung, die an den Dienstleister offenzulegenden Informationen, und das Land, in dem der Dienstleister ansässig ist, informiert werden, und
  • der Dienstleister muss gesetzlich oder aufgrund eines Vertrags mit der auslagernden Luxemburger Gesellschaft zur Vertraulichkeit verpflichtet sein.

Im Gegensatz zu der aktuellen Rechtslage wäre somit insbesondere keine vorherige Zustimmung des Kunden mehr erforderlich, was die gruppeninterne Auslagerung wesentlich erleichtern würde.

Mehr Sicherheit in Bezug auf eine Auslagerung an Dritte

Eine Auslagerung an Dritte ist gesetzlich derzeit nicht vorgesehen, wird aber durch das CSSF Rundschreiben 12/552 erlaubt, sofern unter anderem eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden vorliegt.

Bei Umsetzung des Gesetzesentwurfs wäre diese Möglichkeit ausdrücklich gesetzlich geregelt, was zu mehr Rechtssicherheit führen würde. Der Gesetzesentwurf regelt die Möglichkeit einer Auslagerung an Dritte insbesondere unter den folgenden Voraussetzungen:

  • der Dienstleister muss gesetzlich oder aufgrund eines Vertrags mit der auslagernden Luxemburger Gesellschaft zur Vertraulichkeit verpflichtet sein und
  • der Kunde, also die Person zu dessen Gunsten das Bankgeheimnis besteht, muss vorab seine Zustimmung in Bezug auf die Auslagerung, die an den Dienstleister offenzulegenden Informationen, und das Land, in dem der Dienstleister ansässig ist, erteilt haben.

Erleichterung der gruppeninternen Zusammenarbeit

Schließlich erweitert der Gesetzesentwurf die Ausnahmen zum Bankgeheimnis für die Weitergabe von vertraulichen Informationen an bestimmte, qualifizierte Aktionäre:

  • Zum einen soll die Weitergabe von vertraulichen Informationen nicht nur dann möglich sein, wenn dies für die ordnungsgemäße Führung des Luxemburger Unternehmens, sondern auch für das Risikomanagement der Unternehmensgruppe insgesamt notwendig ist.
  • Zum anderen soll das aktuell grundsätzlich bestehende Verbot der Weitergabe von vertraulichen Informationen über die von dem Kunden gehaltenen Vermögenswerte gestrichen werden.

Aktueller Stand und Fazit

Zu dem Gesetzesentwurf haben sich auch bereits die Arbeitnehmerkammer (Chambre des Salariés) sowie die Handelskammer (Chambre de Commerce) und der Staatsrat (Conseil d’État) geäußert. Sie befürchten bei Umsetzung des Gesetzesentwurfs negative Auswirkungen auf den Luxemburger Arbeitsmarkt aufgrund der Erleichterung der Auslagerung ins Ausland. Die Handelskammer und der Staatsrat weisen insbesondere darauf hin, dass neben dem im Finanzsektorengesetz verankerten Bankgeheimnis stets auch die für die Weitergabe von personenbezogenen Daten relevanten Voraussetzungen nach dem Gesetz vom 2. August 2002 zum Schutz personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung, wie abgeändert, zu beachten sind. Insoweit bestehen beispielsweise Einschränkungen für die Weitergabe von personenbezogenen Daten in Länder, die nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass das vorgenannte Gesetz gerade aufgrund von europäischen Vorgaben ebenfalls reformiert werden soll. Daher sei sicherzustellen, dass eine Kohärenz zwischen den datenschutzrechtlichen Regelungen und denen des Finanzsektorengesetzes besteht. Dies sowie die Auswirkungen des Gesetzesentwurfs sollten generell – auch vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Rundschreiben der CSSF – noch näher im Gesetzgebungsprozess untersucht werden. Darüber hinaus weist der Staatsrat insbesondere auf die folgenden Punkte hin:

  • Die nach dem Gesetzesentwurf gestattete Auslagerung an Unternehmen, die von der Versicherungsaufsichtsbehörde überwacht werden, sei zu löschen, da diese Unternehmen durch ein eigenes Gesetz (das Gesetz vom 7. Dezember 2015 über den Versicherungssektor, „Versicherungssektorengesetz“) und nicht von dem Finanzsektorengesetz reguliert werden.
  • Die Voraussetzung bei einer gruppeninternen Auslagerung, wonach Dienstleistungen vollständig in der Unternehmensgruppe ausgelagert sein müssen, ist unklar und nicht nachvollziehbar und sollte daher noch näher präzisiert oder alternativ gelöscht werden.
  • Schließlich bestehen Zweifel, ob bei einer gruppeninternen Auslagerung – wie bei dem Gesetzesentwurf vorgesehen – lediglich eine Vorabinformation, also gerade keine ausdrückliche Zustimmung des Kunden, als ausreichend angesehen werden kann.

Die Marktteilnehmer sollten das weitere Gesetzgebungsverfahren genau beobachten, insbesondere inwieweit der Gesetzesentwurf noch überarbeitet wird. Schließlich bleibt auch abzuwarten, ob gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt das in Luxemburg bestehende und weitgehend parallel zum Bankgeheimnis laufende Versicherungsgeheimnis im Versicherungssektorengesetz entsprechend angepasst wird.

02. März 2017

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Autor

Mevlüde-Aysun Tokbag

Mevlüde-Aysun Tokbag ist Partnerin & Rechtsanwältin bei Wildgen S.A. und hat mehr als 10 Jahre Erfahrung im Fonds- sowie Finanzmarktrecht, überwiegend im grenzüberschreitenden Deutsch-Luxemburgischen Rechtsverkehr. Seit 2015 leitet Frau Tokbag auch den kanzleiintern neu gegründeten German Desk und betreut mit ihrem Team, bestehend aus mehreren Rechtsanwälten, vorwiegend deutsche Unternehmen, Versicherungsgesellschaften sowie Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute in ihren luxemburgischen Projekten.

Autor

Dr. Daniel Krauspenhaar

Dr. Daniel Krauspenhaar ist Director & Rechtsanwalt bei Wildgen S.A. Als Mitglied des kanzleiinternen German Desk berät er insbesondere deutschsprachige Mandanten bei ihren luxemburgischen Projekten im Bereich Banking & Finance und Investmentfonds.

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