Investment-Steuerreform – neue Spielregeln ab 2018

Die Kapitalverkehrsfreiheit der EU verlangt vom Steuerrecht, die und luxemburgischen Fonds gleich zu behandeln. Vor die Wahl gestellt, Steuerfreiheit auch für ausländische Fonds oder das Ende der Steuerfreiheit auf inländische Erträge für inländische Fonds, hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) bei den Publikumsfonds für eine umfassende Steuerreform entschieden; bei den Spezialfonds bleibt vieles beim Alten.

Heute erhält ein traditioneller deutscher Aktienfonds die auf Dividenden lastende Kapitalertragsteuer erstattet und ein deutscher Immobilienfonds kann seine Mieterträge steuerfrei vereinnahmen; erst der Anleger wird nach seinem persönlichen Steuerstatus besteuert. Für den luxemburgischen Investmentfonds ist das unter geltendem Recht noch anders. Der luxemburgische Investmentfonds ist heute mit seinen Erträgen aus Dividenden und Mieterträgen steuerpflichtig (sogenannte beschränkte Steuerpflicht).

Publikumsfonds zahlt Steuern und Anleger profitiert von Teilfreistellung

Nach dem vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegten Entwurf (Lesefassung), soll sich das für Publikumsfonds ab dem 01.01.2018 ändern. Von diesem Zeitpunkt an soll der Investmentfonds auf inländische Erträge genauso Steuern zahlen wie der luxemburgische Fonds. Um eine Mehrbelastung des Anlegers zu verhindern, hat das BMF für den Anleger Teilfreistellungen, gestaffelt nach unterschiedlichen Arten von Fonds, vorgesehen. Diese Teilfreistellungen gelten für den Anleger in Investmentfonds genauso wie für den Anleger in luxemburgische Investmentfonds. Dadurch werden Anlagen in luxemburgische Fonds für Anleger gegenüber heute noch attraktiver. Nach vom BMF in Auftrag gegebenen Berechnungen soll die Teilfreistellung die Besteuerung auf Ebene des Investmentfonds nahezu kompensieren. Für die Ermittlung der Teilfreistellung ist zunächst der Fondstyp zu bestimmen. Dabei wird zwischen Aktienfonds mit mindestens 51 % Aktienanlage, Mischfonds mit mindestens 25 % Aktienanlage und Immobilienfonds mit mindestens 51 % Immobilienanlage unterschieden. Bei den Immobilienfonds wird weiter danach differenziert, ob der Schwerpunkt auf der Anlage in inländischen oder ausländischen Immobilien liegt. Danach ist weiter darauf abzustellen, um welche Art von Anleger es sich handelt. Die so ermittelte Teilfreistellung gilt dann für alle in diesem Fonds erzielten Erträge.

Noch besser wird es für steuerbefreite Anleger

Für Investmentfonds mit steuerbefreiten Anlegern wie Stiftungen, Versorgungswerken und Pensionskassen entfällt die Besteuerung auf Fondsebene. Besonders interessant sind damit luxemburgische Fonds mit Immobilien auch für steuerbefreite Anleger. Hier hatten bisher die Immobilienfonds die Nase vorn, da nur über sie eine komplett steuerfreie Vereinnahmung bis zum Anleger möglich war. Nun können auch Luxemburger Fonds bei der Anlage in Immobilien diesen Vorteil bieten.

„Durch Teilfreistellungen werden Anlagen in luxemburgische Fonds für Anleger attraktiver.“

Zitat Dr. Carsten Bödecker

Anwendungsbereich bei Publikumsfonds für alle AIF und OGAW

Während durch das Kapitalanlagegesetzbuch eine Produktregulierung und Rechtsformbegrenzung besteht, ist die Auswahl in Luxemburg schon immer größer gewesen. Diese Freiheit wird zukünftig auch durch die Investment-Steuerreform begünstigt, denn der neue Publikumsfondsbegriff umfasst alle Alternative Investmentfonds (AIF) und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und ist nicht mehr wie heute durch den § 1 Absatz 1b Investmentsteuergesetz an besondere Vorgaben bei der Anlage geknüpft. Personengesellschaften als AIF fallen dagegen zukünftig aus dem Anwendungsbereich heraus.

Spezialfonds bleibt wie heute erhalten

Die Spezialinvestmentfonds bleiben anders als die Publikumsfonds im Grundsatz von einer separaten Besteuerung verschont, wenn die inländischen Erträge unmittelbar dem Anleger zugerechnet werden und eine Besteuerung sichergestellt ist. Das Anlageuniversum ist vergleichbar mit dem engen Korsett des heutigen § 1 Absatz 1b Investmentsteuergesetz. Der Spezialfonds steht nach einer Übergangsfrist allerdings Personengesellschaften mit natürlichen Personen als Gesellschaftern nur noch dann offen, wenn es sich dabei um gewerbliche Personengesellschaften handelt.

07. März 2016

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Zusammengefasst
  • Deutscher Investmentfonds unterliegt zukünftig Besteuerung
  • Anleger profitieren von Teilfreistellungen
  • Besteuerung auf Fondsebene für steuerbefreite Anleger entfällt
  • Publikumsfondsbegriff umfasst alle AIF und OGAW
  • Spezialfonds bleibt erhalten
Thema

Investment-Steuerreform

Die Kapitalverkehrsfreiheit der EU verlangt vom Steuerrecht, die und luxemburgischen Fonds gleich zu behandeln. Vor die Wahl gestellt, Steuerfreiheit auch für ausländische Fonds oder das Ende der Steuerfreiheit auf inländische Erträge für inländische Fonds, hat sich das BMF bei den Publikumsfonds für eine umfassende Steuerreform entschieden; bei den Spezialfonds bleibt vieles beim Alten.

Autor

Dr. Carsten Bödecker

Dr. Carsten Bödecker

Dr. Carsten Bödecker ist Partner bei Bödecker Ernst & Partner, einer Düsseldorfer Partnerschaft von Steuerberatern und Rechtsanwälten mit einem Repräsentationsbüro in Luxemburg. Die Investment Management Kanzlei ist spezialisiert auf die Beratung von Fonds und Anlegern.

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