Common Reporting Standard

Automatischer Informationsaustausch auf globaler Ebene rückt näher

Am 13. Februar 2014 veröffentlichte die OECD den Common Reporting Standard („CRS“), der einen automatischen, internationalen Austausch von Steuerdaten vorsieht. Mit der EU-Richtlinie 2014/107/EG vom 9. Dezember 2014 setzt auch die EU die Regelungen des CRS um. Luxemburg hat sich verpflichtet, ab dem 1. Januar 2016 den automatischen Informationsaustausch gemäß des Standards durchzuführen.

Mit dem Ziel, Steuerhinterziehung einzudämmen und die Besteuerung ausländischer Kapitalerträge inländischer Steuerpflichtiger sicherzustellen, wurde der CRS von der OECD auf Initiative und unter Mitwirkung der G20-Staaten und der EU erarbeitet. Da sich Luxemburg verpflichtet hat, den CRS ab dem 1. Januar 2016 umzusetzen, müssen ansässige, qualifizierende Finanzinstitute den automatischen Informationsaustauch erstmals 2017 durchführen und die einhergehenden Sorgfaltspflichten berücksichtigen.

Qualifizierende Finanzinstitute

Laut dem Standard qualifizieren in erster Linie Banken, Verwahrinstitute, Investmentgesellschaften und bestimmte Versicherungsunternehmen als meldepflichtige Finanzinstitute. Darüber hinaus definiert der CRS jedoch Ausnahmeregelungen, unter denen ein Finanzinstitut von der Meldepflicht befreit wird. Hierzu zählen bspw. staatliche Rechtsträger oder bestimmte ausgenommene Organismen für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren (OGAW).

Identifizierung meldepflichtiger Konten

Qualifiziert ein Finanzinstitut im Sinne des CRS als meldepflichtig, so unterliegt dieses bestimmten Berichts- und Sorgfaltspflichten. Demnach ist das Finanzinstitut zunächst angehalten, meldepflichtige Konten, die sowohl von natürlichen Personen als auch von Rechtsträgern gehalten werden können, zu identifizieren. Zwar unterscheiden sich diese Identifizierungsverfahren im Detail je nach Rechtspersönlichkeit und Zeitpunkt der Kontoeröffnung (bestehendes Konto oder neues Konto), im Mittelpunkt steht jedoch grundsätzlich die Überprüfung der steuerlichen Ansässigkeit der Kontoinhaber. In der Regel ist hierzu eine entsprechende Selbstauskunft einzuholen.

Umfang der zu meldenden Informationen

Meldepflichtig sind sämtliche Arten von Einkünften aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen, Dividenden, Einkünfte aus bestimmten Versicherungsverträgen und andere ähnliche Einkünfte) sowie Kontenguthaben und Erlöse aus der Veräußerung von Finanzvermögen. Der Standard enthält zudem eine sehr genaue Auflistung der jeweiligen Finanzinformationen, die auf jährlicher Basis mit den Behörden des entsprechenden Ansässigkeitstaates des Kontoinhabers auszutauschen sind. Darunter fallen unter anderem persönliche Daten des Kontoinhabers, Angaben des meldenden Finanzinstitutes sowie Kontonummer und -stand.

Folgen für qualifizierende Finanzinstitute

In Anbetracht der Vielzahl an zu berücksichtigenden Berichts- und Sorgfaltspflichten sind Finanzinstitute gut beraten, frühzeitig entsprechende Maßnahmen zu treffen und die Anforderungen des CRS in das System der Bestandskundenanalyse und des Neukunden-Annahmeprozesses zu integrieren. Konten, die ab dem 01.01.2016 eröffnet werden, müssen die entsprechenden Anforderungen für „neue Konten“ bereits bei Eröffnung erfüllen. Meldende Finanzinstitute mit hohem Anteil an Kontoinhabern aus partizipierenden CRS Länder werden sich auf ein hohes Volumen an zu meldenden Finanzinformationen einstellen müssen. Eine ausgebaute IT-Architektur zur automatisierten Unterstützung und geschultes Personal scheinen hierbei unumgänglich.

Neben Luxemburg haben bereits rund 80 weitere Staaten die Umsetzung des Standards zugesichert. Es ist davon auszugehen, dass weitere folgen werden, womit der Aufwand für in Luxemburg ansässige, meldepflichtige Finanzinstitute ebenfalls steigen wird.

1. März 2016

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Zusammengefasst
  • CRS sieht einen automatischen Informationsaustausch auf globaler Ebene vor
  • Luxemburgische Finanzinstitute müssen erstmals 2017 Finanzinformationen austauschen
  • Banken, Verwahrinstitute, Investmentgesellschaften und bestimmte Versicherungsunternehmen qualifizieren als meldepflichtige Finanzinstitute
  • Bestandskundenanalyse und Neukunden-Annahmeprozesse müssen den CRS-Anforderungen angepasst werden
Thema

Steuertransparenz gegen Steuerhinterziehung

Der automatische Informationsaustausch hat zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung durch Auslandskonten erheblich an Relevanz gewonnen. Vorlage für den CRS ist das im Jahre 2010 von den USA entwickelte FATCA-Regelwerk, das in Form von zwischenstaatlichen Abkommen („IGA“) die Meldung von US-amerikanischen Kontoinhabern und deren Kapitalerträgen umsetzt. Der CRS weitet dieses Prinzip auf globale Ebene aus.

Autor

Gérard Laures

Gérard Laures

Gérard Laures ist zuständiger Partner für die Financial Services Tax bei KPMG in Luxemburg.

Er hält regelmäßig Vorträge über die Themen automatischer Informationsaustausch und FATCA.

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