Das neue Investmentsteuergesetz – quo vadis?

Zum 1. Januar 2018 ist das neue Investmentsteuergesetz in Kraft getreten. Es gelten damit seit einigen Tagen völlig andere steuerliche Regelungen für Investoren, die ihr Vermögen in aber auch ausländische Publikums- oder Spezialfonds investiert haben.

Warum eine völlige Neuregelung?

Aus der Sicht der Bundesregierung war eine solche „große“ Reform unumgänglich geworden. Eine punktuelle Korrektur einzelner Regelungen des geltenden Investmentsteuergesetzes aus dem Jahr 2004 kam für die Koalitionspartner ausdrücklich nicht in Betracht. Als Gründe wurden genannt:

• Es habe bis zu 33 verschiedene Besteuerungsgrundlagen gegeben, die der Steuerpflichtige
in seiner Steuererklärung hätte berücksichtigen müssen. Das verlange – auch mit dem Ziel
des Bürokratieabbaus – nach einer wesentlichen Vereinfachung.

• Aus der Finanzverwaltung sei zudem der Hinweis gekommen, dass es eine Vielzahl von
steuerlichen Gestaltungen gebe, die die Komplexität des bisherigen Rechtes ausnützten
und so zu erheblichen Steuerausfällen beitragen würden.

• Weiterhin wäre die steuerliche Ungleichbehandlung von und ausländischen
Investmentvermögen im bisher geltenden Recht nicht vereinbar mit den europäischen
Grundfreiheiten. Entsprechende Urteile des Europäischen Gerichtshofes müssten so in
nationales Recht umgesetzt werden, dass keine Verletzung – sprich Ungleichbehandlung – zwischen inländischen und ausländischen Fonds mehr bestehe.

Herr Kleingarn hat in seinem Artikel von November 2017 dargestellt, was sich alles im Einzelnen ändern wird. Ich erlaube mir insofern auf die sehr ausführliche Darstellung zu verweisen, um mich mehr mit den tatsächlichen Auswirkungen auf die Fondsbranche und deren Investoren zu beschäftigen.

Was bedeutet das denn nun für den (Privat-)Investor?

Die Beschlussempfehlung und der Bericht des Finanzausschusses zum Investmentsteuer-reformgesetz stellt unter „Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger“ fest, dass statt bis zu 33 Besteuerungsgrundlagen nunmehr vier Kennzahlen ausreichen werden:
1. Höhe der Ausschüttung,
2. Wert des Fondsanteils am Jahresanfang,
3. Wert des Fondsanteils am Jahresende,
4. Angabe, ob es sich um einen Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds oder Sonstigen Fonds handelt.

Für den Privatanleger, sind damit die neuen Regelungen weniger komplex und leichter nachvollziehbar. Investiert ein institutioneller Anleger in ein Investmentvermögen, welches dem steuerlichen Regelungsbereich für Publikumsfonds unterliegt, so gelten auch für ihn die obigen Ausführungen. Investiert er dagegen in einen Spezialfonds, der von der neuen sogenannten „Transparenzoption“ Gebrauch gemacht hat, bleibt es im Wesentlichen bei den steuerlichen Vorgaben des alten Rechts.

In diesem Zusammenhang sei kurz darauf hingewiesen, dass ein Luxemburger Spezialfonds nach dem Gesetz vom 13. Februar 2007 nicht automatisch die steuerlichen Anforderungen an einen „Spezialfonds“ im Sinne des neuen Investmentsteuergesetzes erfüllt. Voraussetzung ist hier nämlich, dass die Anlagebestimmungen explizit vorsehen, dass sich – mittelbar oder unmittelbar über Personengesellschaften – nicht mehr als 100 Anleger beteiligen. Auch die Beteiligung von natürlichen Personen ist nach den Vorgaben des Investmentsteuergesetzes nur eingeschränkt zulässig. Damit sind in fast 99% aller Fälle Luxemburger Spezialfonds nach dem Verständnis des Steuerrechtes „Publikumsfonds“, für deren Anleger in Zukunft nur noch die vier oben genannten Kennzahlen für die Besteuerung entscheidend sind. Eine Option zur steuerlichen Transparenz ist nicht möglich.

Was bedeutet das für die Verwaltungsgesellschaften von Fonds?

Verwaltungsgesellschaften mussten in 2017 erhebliche Anstrengungen unternehmen, um die neuen Anforderungen des Gesetzgebers pünktlich zum 1. Januar 2018 zu erfüllen. Um in Zukunft auf Ebene des Investmentvermögens in den Genuss des reduzierten
Quellensteuersatzes von 15% auf Einnahmen (Dividenden, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung deutscher Immobilien und sonstige – im Gesetz näher definierte – inländische Einkünfte) zu gelangen, mussten für jeden Teilfonds Anträge auf Erteilung einer sogenannten „Statusbescheinigung“ gestellt werden. Das erforderte unter anderem die Klassifizierung jedes (Publikums)-Teilfonds in die neuen Kategorien von Aktien-, Misch- oder sonstigen Fonds. Unter Umständen mussten zudem die Fondsprospekte noch angepasst werden, um eine zweifelsfreie Aussage zu gewährleisten. Bei einigen hundert Teilfonds, die eine Verwaltungsgesellschaft verwaltet, war das keine Kleinigkeit.

Parallel dazu musste das Unternehmen WM Datenservice als wichtigster Lieferant von steuerlichen Informationen für deutsche Verwahrstellen, Depotbanken, institutionelle Investoren, etc. mit allen neuen steuerlichen Merkmalen pro Anteilklasse versorgt werden.

Nicht zu vergessen waren im Bereich Spezialfonds die Fondsbuchhaltungsprogramme auf die neuen Regelungen mit anlegerspezifischer Betrachtung umzustellen. Auch das hat einen erheblichen Zusatzaufwand verursacht.

Ausblick und ein guter Wunsch zum Schluss

Der Gesetzgeber hat – wie eingangs dargestellt – mit der Neuregelung drei Ziele verfolgt: Vereinfachung, Schließen von Gestaltungsschlupflöchern und Vereinbarkeit mit dem Europarecht.
Steuerliche Vereinfachung ist sicherlich ein wünschenswertes Ziel. Einfache Regelungen erhöhen das Verständnis beim Steuerpflichtigen und damit seine Bereitschaft, Steuern zu zahlen. Die neuen Regeln im Bereich Publikumsfonds sind in der Tat erheblich verständlicher als vorher.
Auch die Vereinbarkeit mit dem Europarecht sollte nunmehr gegeben sein, es gibt keine Unterschiede mehr beim Quellensteuerabzug für in- oder ausländische Fonds, die Möglichkeit zur Erstattung nur für inländische Fonds wurde abgeschafft.

Ob mit dem neuen Gesetz in der Tat jedes Schlupfloch für steuerliche Gestaltungen geschlossen wurde bleibt abzuwarten. Findige Berater werden unter Umständen auch hier eine Lücke ausmachen, die dann wieder den Gesetzgeber auf den Plan rufen wird.

Eine Überlegung hat der Gesetzgeber nicht in seiner Gesetzesbegründung erwähnt, und zwar der Gesichtspunkt von Kontinuität und (steuerlicher) Planungssicherheit. Die Neuregelung hat bei den Verwaltungsgesellschaften eine massive Anstrengung im Bereich eigener Personalressourcen aber auch im Bereich des kostenintensiven Engagements von externen Beratern/ Service-Providern verursacht.

Dieser Aufwand muss sich wirtschaftlich lohnen, da zusätzliche Kosten auch zu Lasten der Fondsperformance gehen. Investoren müssen sich zudem langfristig auf die steuerliche Behandlung ihrer Investitionen in Investmentfonds verlassen können. Nur so ist eine nachhaltige Investitionsstrategie möglich.

Der Gesetzgeber hatte sicherlich gute Gründe, das Investmentsteuergesetz umfassend zu reformieren, nun ist es aber aus der Sicht von Investoren und Verwaltungsgesellschaften wichtig, dass der Reform eine lange Lebensdauer beschert ist und nicht schon in zwei oder drei Jahren die nächste große umfassende Änderung ansteht.

 

3. Januar 2018

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Autor

Fenja Olk-Puder

Fenja Olk-Puder ist Rechtsanwältin (Deutschland), Steuerberaterin (Deutschland). Sie verfügt über eine Berufserfahrung von mehr als 15 Jahren. Zunächst war sie 3 Jahre als Associate bei einer internationalen Rechtsanwaltskanzlei in Frankfurt am Main in den Bereichen Merger & Acquisition und Litigation (Verfahrensführung und Nichtzulassungsbeschwerden beim Bundesfinanzhof) tätig. Seit 2005 hat Frau Olk-Puder in Luxemburg bei einer internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gearbeitet. Sie war dort in den letzten vier Jahren alleine verantwortlich für die gesamte steuerliche Beratung im Bereich Investmentfonds, einschließlich der steuerlichen Betreuung von betrieblichen und privaten Anlegern. Seit Januar 2018 ist Frau Olk-Puder Head of Tax & Regulatory bei Hauck & Aufhäuser Fund Services S.A.. Frau Olk-Puder ist spezialisiert auf die Beratung von Investmentvermögen, vermögenden Privatkunden und den gesamten Komplex der nationalen und internationalen Besteuerung von Kapitaleinkünften.

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