Änderungen des Investmentsteuergesetz zum 1. Januar 2019

Das Jahressteuergesetz 2018 ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten.

Neben Änderungen des Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuergesetzes enthält dieses Gesetz auch einige wichtige Änderungen des erst seit 1. Januar 2018 geltenden neuen deutschen Investmentsteuergesetzes.

Im vergangenen Jahr startete auf FondsTrends bereits die Serie von Fenja Olk-Puder mit Erfahrungen aus der Praxis zum Investmentsteuerreformgesetz. Nachfolgend fasst Frau Olk-Puder für Sie die wichtigsten Änderungen zum 1. Januar 2019 zusammen:

1.Aktienfonds“-Eigenschaft bereits ab 50% Mindestkapitalbeteiligungsquote.

Um als Aktienfonds zu qualifizieren bedarf es in Zukunft nur noch einer Aktienquote von mindestens 50%, statt wie bisher von mindestens 51%. Die Mindestquote muss sich aber weiterhin zwingend aus den Anlagebedingungen des Fonds ergeben (§ 2 Absatz 6 InvStG-neu).

Handlungsbedarf?

Findet sich in den Anlagebedingungen bereits die vorherige höhere Grenze, ist eine weitere Anpassung aufgrund dieser Gesetzesänderung nicht erforderlich.

Ein wichtiger Hinweis in diesem Zusammenhang: War es bis 31. Dezember 2018 noch möglich, per sog. „Selbstdeklaration“ als Aktienfonds (oder auch Mischfonds) zu klassifizieren ohne das Prospekt des Investmentfonds entsprechend anzupassen und die erforderlichen Grenzen dort explizit zu hinterlegen, so ist dies seit dem 1. Januar 2019 nicht mehr möglich. Die entsprechende Übergangsregelung, die das Bundesfinanzministerium der Fondsindustrie zugestanden hatte, ist zum Jahresende 2018 ausgelaufen.

2. Aktivvermögen statt Nettoinventarwert.

Die Kapitalbeteiligungsquote wird ab dem 1. Januar 2019 durch einen Vergleich mit dem sog. „Aktivvermögen“ ermittelt. D.h. es wird zur Berechnung nicht der Nettoinventarwert herangezogen, sondern nur der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände, die der Investmentfonds hält. Verbindlichkeiten finden keine Berücksichtigung (§ 2 Absatz 9 a InvStG-neu).

Handlungsbedarf?

Die Einhaltung der Mindestkapitalbeteiligungsquoten von 25% oder auch 50% ist für den Anleger in einen Investmentfonds steuerlich von großer Bedeutung. Durch die Änderung auf „Aktivvermögen“ als Bezugsgröße ändert sich der Nenner in der Ermittlung dieser Kennzahl. Handelt es sich allerdings um einen „normalen“ OGAW-Fonds, der kein Fremdkapital in nennenswerter Form aufnimmt, sollten die Auswirkungen dieser Änderung eher gering sein.

3. „Wesentlicher“ Verstoß gegen Mindestkapitalbeteiligungsquote.

Nur wenn ein Investmentfonds „wesentlich“ gegen die in seinen Anlagebedingungen hinterlegte Mindestbeteiligungsquote verstößt, endet seine Eigenschaft als Aktien- oder Mischfonds (§ 2 Abs. 6 und 7, jeweils letzter Satz, InvStG-neu).

Handlungsbedarf?

Es bleibt abzuwarten, wie das Bundeszentralamt für Steuern oder das Bundesfinanzministerium in Zukunft den Begriff der „Wesentlichkeit“ genau auslegen werden. Insgesamt ist es Investmentmanagern anzuraten, einen gewissen Sicherheitspuffer zur Mindestgrenze von 50% oder 25% einzukalkulieren, so dass Anlagegrenzverletzungen insgesamt unwahrscheinlich sind. Damit lässt sich die Diskussion mit deutschen Finanzbehörden, ob eine Verletzung „wesentlich“ war oder nicht, am besten ganz vermeiden.

4. Dachfondskonstellationen

Für die Ermittlung seiner Kapitalbeteiligungsquote kann ein Dachfonds die von den Zielfonds veröffentlichte tatsächliche Kapitalbeteiligungsquote heranziehen (§ 2 Absatz 6, 7, jeweils Satz 3 InvStG-neu). Diese Möglichkeit fand sich vorher nur in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums, jetzt ist sie Teil des Gesetzes. Allerdings dürfen die tatsächlichen Zielfondsquoten nur dann eingerechnet werden, wenn der Zielfonds mindestens einmal pro Woche eine Bewertung vornimmt.

Handlungsbedarf?

Die Finanzdatenbank WM-Daten hat bereits angekündigt, hier ein zusätzliches Feld zur Verfügung zu stellen, anhand dessen der Dachfonds überwachen kann, ob der Zielfonds das notwendige Mindestbewertungsintervall einhält. Will sich ein Zielfonds für mögliche Dachfondsinvestitionen interessant machen, sollte er also mindestens einmal pro Woche eine Bewertung durchführen und diese Tatsache auch über WM-Daten an den Markt kommunizieren. Ein Dachfonds muss ab dem 1. Januar 2019 dagegen durch entsprechende Kontrollen sicherstellen, dass er nur die von Zielfonds gemeldeten höheren Kapitalbeteiligungsquoten berücksichtigt, bei denen der Zielfonds mindestens einmal pro Woche eine Bewertung durchführt.

Wir beschäftigen uns bereits seit Herbst intensiv mit den obigen Themen. Sie haben Rückfragen? Fenja Olk-Puder steht Ihnen gerne zur Verfügung.

17. Januar 2019

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

vier + vier =

Autor

Fenja Olk-Puder

Fenja Olk-Puder ist Rechtsanwältin (Deutschland), Steuerberaterin (Deutschland). Sie verfügt über eine Berufserfahrung von mehr als 15 Jahren. Zunächst war sie 3 Jahre als Associate bei einer internationalen Rechtsanwaltskanzlei in Frankfurt am Main in den Bereichen Merger & Acquisition und Litigation (Verfahrensführung und Nichtzulassungsbeschwerden beim Bundesfinanzhof) tätig. Seit 2005 hat Frau Olk-Puder in Luxemburg bei einer internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gearbeitet. Sie war dort in den letzten vier Jahren alleine verantwortlich für die gesamte steuerliche Beratung im Bereich Investmentfonds, einschließlich der steuerlichen Betreuung von betrieblichen und privaten Anlegern. Seit Januar 2018 ist Frau Olk-Puder Head of Tax & Regulatory bei Hauck & Aufhäuser Fund Services S.A.. Frau Olk-Puder ist spezialisiert auf die Beratung von Investmentvermögen, vermögenden Privatkunden und den gesamten Komplex der nationalen und internationalen Besteuerung von Kapitaleinkünften.

Weitere Empfehlungen für Sie:

Jetzt an unserer Umfrage teilnehmen!

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner