Aktueller Handlungsbedarf im Zusammenhang mit der deutschen Investmentsteuer-Reform

Der Starttermin 1.1.2018 rückt immer näher: Was KVGs, Verwahrstellen sowie depotführende Stellen nun leisten müssen.

Zum 1. Januar 2018 tritt in Deutschland die Investmentsteuer-Reform in Kraft. Während Kritiker und Zweifler lange Zeit die Einführung der Reform in Frage gestellt haben, bleiben nun nur noch wenige Monate bis zum endgültigen Regimewechsel.

Diese Zeit stellt sowohl die KVGs als auch die Verwahrstellen der Investmentfonds sowie die depotführenden Stellen der Anleger vor große Herausforderungen. Fonds müssen neu strukturiert, Anlagestrategien feinjustiert und Anlagebedingungen angepasst werden. Außerdem sind die Buchhaltungs-, IT- und Abwicklungssysteme an die gesetzlichen Änderungen anzupassen, Kundenberater müssen geschult und Kunden informiert werden. Es gibt einiges zu tun!

„Die Umstellung auf das neue Besteuerungssystem zum 01.01.2018 wird für alle Beteiligten eine enorme Herausforderung.“

Anne-Kathrin Watzlaw

Aktuelle Herausforderungen der KVGs

Die aktuellen Herausforderungen der KVGs aufgrund der Investmentsteuer-Reform sind sehr vielfältig. Zum einen geht es darum, die Produktpalette zu prüfen und aufgrund der geänderten steuerlichen Vorschriften neu auszurichten. Denn die neuen steuerlichen Vorschriften bieten auch Chancen. Durch sinnvolle Anpassung von Anlagestrategien und Anlagebedingungen lassen sich steuerliche Vorteile generieren bzw. zumindest steuerliche Nachtteile abwenden.

Teilfreistellungen

Insbesondere deutsche Dividendeneinnahmen und deutsche Immobilienerträge unterliegen zukünftig sowohl bei deutschen als auch bei ausländischen Investmentfonds der Körperschaftsteuerpflicht. Da jedoch auch für den Anleger die Erträge aus Investmentfonds steuerpflichtig sind, liegt hier eine Doppelbesteuerung vor. Um diese abzumildern, können für den Anleger bestimmte Anteile der Investmentfonds-Erträge steuerfrei gestellt werden.

Damit die Anleger in den Genuss dieser sogenannten Teilfreistellungssätze kommen, muss die KVG jedoch handeln. Die erforderlichen Mindestbeteiligungsquoten sollten in den Anlagebedingungen hinterlegt sein, damit die Banken diese Sätze direkt beim Steuerabzug berücksichtigen können. Alternativ können die Beteiligungsquoten dem Anleger nach Ablauf des Kalenderjahres bescheinigt werden.

Eigene Fonds/Teilfonds für steuerbegünstigte Anleger

Insbesondere Stiftungen bedienen sich häufig Investmentfonds, um ihr Vermögen sinnvoll unter dem Aspekt der Risikomischung anzulegen. Stiftungen, die z.B. gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, sind steuerbefreit, wären jedoch aufgrund der Besteuerung des Investmentfonds selbst unsachgemäß mit einer Steuer belastet. Um diesen Effekt zu verhindern ist es möglich, eigene Fonds oder Teilfonds für diese Anlegergruppe (steuerbegünstigte Anleger) aufzulegen. In diesen Fällen ist dann auch der Investmentfonds im Ergebnis von der Körperschaftsteuer befreit. Doch auch hier besteht Handlungsbedarf bei der KVG: Die Anlagebedingungen müssen so angepasst werden, dass ausschließlich steuerbegünstigte Anleger in diesen Fonds investieren dürfen und dass eine Rückgabe der Anteile ausschließlich an den Fonds selbst erfolgen darf.

Aktuelle Herausforderungen der Verwahrstellen

Während deutsche Verwahrstellen nach aktuellem Recht die Erträge eines deutschen Investmentfonds stets ohne Steuerabzug (auf Grundlage sogenannter NV-Bescheinigungen) abrechnen, sind sie zukünftig verpflichtet, einen Steuerabzug insbesondere auf inländische Dividendeneinnahmen in Höhe von 14,218% Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag vorzunehmen. Hierdurch sollen in- und ausländische Investmentfonds gleichgestellt werden.

Besonderheiten sind vorgesehen, wenn es sich um Fonds handelt, die z.B. ausschließlich steuerbegünstigten Anlegern vorbehalten sind. In diesen Fällen kann der Steuerabzug unterbleiben bzw. die nicht erhobene Steuer an den Anleger ausgekehrt werden. Sind nur zum Teil steuerbegünstigte Anleger in einem Investmentfonds investiert, müssen die Verwahrstellen auf Antrag der KVG anteilig die einbehaltenen Steuern wieder erstatten.

Eine besondere Herausforderung besteht für Verwahrstellen von Spezialinvestmentfonds, die die sogenannte Transparenzoption ausüben. In diesen Fällen muss die Verwahrstelle nicht die steuerlichen Merkmale des Fonds sondern der jeweiligen Anleger dieses Fonds berücksichtigen. Dies gestaltet sich insbesondere bei Fonds mit mehr als einem Anleger als schwierig.

Auch ausländische Verwahrstellen von ausländischen Investmentfonds dürfen nicht untätig sein, sondern müssen sich mit dem neuen Investmentsteuerrecht beschäftigen. Während ausländische Investmentfonds deutsche Dividenden bislang stets unter Berücksichtigung eines Steuerabzugs von 25% Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag erhalten haben, gibt es ab 2018 die Möglichkeit, den Steuerabzug direkt auf 15% zu reduzieren. Was hierfür notwendig ist, wird gerade mit der deutschen Finanzverwaltung abgestimmt.

Aktuelle Herausforderungen der depotführenden Stellen

Auch die depotführenden Stellen der Anleger haben im Jahr 2017 noch einiges zu tun, um sich fit zu machen für die Investmentsteuer-Reform. Zunächst einmal müssen die IT-Systeme angepasst werden, damit der Steuerabzug in korrekter Höhe vorgenommen werden kann. Insbesondere die Einführung der sogenannten Vorabpauschale stellt eine große Herausforderung für die Banken dar. Hierbei handelt es sich um eine Art Mindestertrag, der von jedem Anleger versteuert werden muss, dessen Fonds eine positive Wertentwicklung gemacht, aber nicht genügend Ausschüttungen geleistet hat. Der deutsche Fiskus möchte in diesem Fall ein Mindest-Steueraufkommen sicherstellen und lässt Steuern auf einen Ertrag erheben, der nicht in Geld zugeflossen ist. Hierbei kommt es bei dem Anleger zu einer Belastung auf seinem Verrechnungskonto – erstmals im Januar 2019 für das Kalenderjahr 2018.

Darüber hinaus müssen insbesondere zum Jahreswechsel 2017/2018 viele Aufgaben bewältigt werden, denn hier hat sich der deutsche Gesetzgeber etwas Besonderes einfallen lassen: sämtliche Fondsanteile der Anleger müssen fiktiv verkauft und wieder angeschafft werden, damit ein klarer Schnitt zwischen dem alten und neuen Regime möglich ist. Außerdem müssen für sämtliche Investmentfonds Thesaurierungen zum 31.12.2017 abgerechnet werden, denn alle Erträge des Fonds, die vor dem 01.01.2018 erzielt werden, gelten zum 31.12.2017 als zugeflossen. Auch hier wird so manche Bank an ihre Kapazitätsgrenzen geführt.

Was gibt es noch zu erledigen? Die Kundenberater müssen über die Neuregelungen informiert werden, denn nur so sind sie in der Lage, die Kunden angemessen und auf ihre Situation abgestimmt zu beraten. Denn insbesondere beim Thema Investmentsteuer-Reform ist proaktives Handeln gefragt: Welcher Investmentfonds ist für den Kunden geeignet? In welchen Investmentfonds darf der Anleger überhaupt noch investieren? Können die Teilfreistellungen genutzt werden? Zwar geben steuerliche Rahmenbedingungen nie den alleinigen Ausschlag für eine Anlageentscheidung, sie dürfen jedoch auch keinesfalls vollständig vernachlässigt werden.

Wie informieren wir unsere Kunden? Dies ist eine Frage, die sich die meisten Banken derzeit stellen. Welches Maß an Informationen ist das richtige? Welche Details muss mein Kunde kennen? Solche Fragen sind schwer zu beantworten, sich mit diesen Fragen auseinanderzusetzen ist allerdings unumgänglich. In der Regel sind viele Kunden dankbar für eine verständliche und adressatengerechte Kundenkommunikation.

31. Mai 2017

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Zusammengefasst

Die Herausforderungen aufgrund der Investmentsteuer-Reform sind vielfältig und betreffen sowohl die KVGs, die Verwahrstellen und die depotführenden Stellen der Anleger.

Während die KVGs insbesondere ihre Fonds überprüfen und Anlagestrategien und -bedingungen anpassen müssen, steht bei den Banken die Anpassung der IT-Systeme im Vordergrund.

Gute Beratung und Information der Kunden ist bei allen Beteiligten ein wichtiges „ToDo“, um die Kunden und die Investmentfonds fit für die Investmentsteuer-Reform zu machen.

Autor

Anne-Kathrin Watzlaw

Anne-Kathrin Watzlaw ist Steuerberaterin und leitet seit November 2016 den Bereich Kundensteuern der Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA in Frankfurt am Main. Vorher war sie 11 Jahre in der Steuerabteilung der Commerzbank AG in Frankfurt am Main tätig und leitete dort mehrere Jahre das Team ‚Withholding Tax‘. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt umfasst den Bereich Besteuerung von Kapitalanlagen, insbesondere die Besteuerung von Investmentfonds, sowie dem zugehörigen steuerlichen Kunden- und Jahresendreporting. Frau Watzlaw ist Autorin zahlreicher Fachaufsätze, Referentin verschiedener Fachseminare und u.a. Mitglied des Arbeitskreises „Besteuerung von Kapitalanlagen“ beim Bundesverband Deutscher Banken.

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