Die Reform des Investmentsteuerrechts: Erfahrungen aus der Praxis (Teil 2)

Vorabpauschale – was bedeutet das in Euro und Cent?

Zum 1. Januar 2018 ist das neue Investmentsteuergesetz in Kraft getreten. Auf FondsTrends wurde darüber schon von verschiedenen Autoren und aus unterschiedlichen Perspektiven ausführlich berichtet.

Da das neue Recht die alten steuerlichen Regelungen für Investmentfonds und deren Anleger durch völlig neue ersetzt hat, gibt es in der Praxis von Fondsmanagern und Investoren viele neue Fragen, die sich vorher so noch nie gestellt haben. Diese Fragen möchten wir in dieser Serie zukünftig aufgreifen und für Sie die Antworten liefern.

Vorabpauschale – das sagt das Gesetz

§ 18 Abs. 1 des seit dem 1. Januar 2018 geltenden Investmentsteuergesetzes lautet wie folgt:
„Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird ermittelt durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 Prozent des Basiszinses nach Absatz 4. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahres ergibt. Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, so tritt der Börsen- oder Marktpreis an die Stelle des Rücknahmepreises.“

Der rechtliche Hintergrund – soweit zum Verständnis notwendig

Die Vorabpauschale besteuert keinen realen Geldbetrag, der auch als solcher beim Fondsanleger auf dem Bankkonto ankommt. Ähnlich wie schon unter dem alten Investmentsteuergesetz mit seinem Konzept der „ausschüttungsgleichen Erträge“ wird ein fiktiver Steuerwert pauschal anhand der obigen Vorgaben ermittelt und dann der Besteuerung unterworfen. Aus der Sicht des Staates hat diese Regelung den Vorteil, dass jedes Jahr kontinuierlich Steuereinnahmen generiert werden, und zwar unabhängig davon, ob ein Anleger seine Fondsanteile verkauft oder ein Fonds ausschüttet oder nicht. Der Anleger dagegen muss die Steuer aus anderen Vermögensquellen bestreiten, da er keinen realen Geldbetrag aus dem Investment gezogen hat, den er verwenden könnte, um die Steuerlast zu decken.

Vorabpauschale – notwendige Informationen

Der Gesetzeswortlaut des § 18 InvStG ist selbst für Steuerrechtler schwer zu verstehen. Der Fondsanleger muss in den meisten Fällen auch nicht selbst die Vorabpauschale ermitteln. Verwahrt er seine Fondsanteile in einem Depot bei einer Bank in Deutschland, übernimmt diese bereits die Ermittlung der Vorabpauschale. Dies gilt für ausländische und inländische Investmentfondsanteile, die der Anleger im Depot hat. Will er aber ein Gefühl für seine Steuerbelastung bekommen, muss er sich zuerst einige Informationen in Bezug auf seinen Fondsanteil beschaffen. Neben der Höhe des sog. Basiszinssatzes werden für die Berechnung folgende Informationen benötigt:

  • Erster Rücknahmepreis im Kalenderjahr
  • Letzter Rücknahmepreis im Kalenderjahr
  • Ausschüttungen im Kalenderjahr

Die Informationen finden sich gewöhnlich auf der Homepage der Kapitalverwaltungsgesellschaft und sind auch auf vielen Börsenseiten im Internet verfügbar.

Für die Frage, ob ein Fonds ausgeschüttet hat oder nicht, muss der Anleger sich das Kalenderjahr anschauen, für welches er die Steuererklärung erstellt. Andere Ausschüttungen, die nicht in das Kalenderjahr fallen, sind für die Vorabpauschale dieses Kalenderjahres nicht relevant. Sehen die Anlagebedingungen des Fonds eine Ausschüttung vor („ausschüttende Fonds“), ist ggf. bei der depotführenden Bank zu erfragen, in welcher Höhe eine Ausschüttung stattgefunden hat.
Zusätzlich ist es erforderlich, den „Basiszins“ zu kennen, auf den § 18 Abs. 1 InvStG verweist. Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht diesen besonderen Zinssatz im Bundessteuerblatt. Für 2018 hat das Ministerium am 4. Januar 2018 bekannt gegeben, dass der Steuersatz, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten errechnet hat 0,87 % beträgt (Schreiben vom 4. Januar 2018; GZ: IV C 1 – S 1980 – 1/14/10001:038).

Sind dem Anleger die aufgezählten Informationen bekannt, kann er mit dem Berechnen beginnen. Nachfolgend ein Beispiel mit den Informationen (a), die ein Anleger gesammelt haben könnte:

Preis pro Anteil am 1. Januar 2018 100 EUR
Preis pro Anteil am 28. Dezember 2018 110 EUR
Ausschüttung Nein
Basiszins 2. Januar 2018 0,87 %

(a) Es wird unterstellt, dass der Anleger einen Anteil an dem Investmentfonds durchgängig im gesamten Kalenderjahr 2018 gehalten hat.

Vorabpauschale – in EUR

Der erste Schritt der Berechnung ist laut Gesetz die Ermittlung des „Basisertrages“, d. h.

1.     Schritt
Basisertrag = Rücknahmepreis am 2. Januar 2018 multipliziert mit 70 % des Basiszinses, also

100 EUR x 70 % x 0,87 %

Ergebnis 0,61 EUR (gerundet)

 

2.     Schritt
Frage: Ist der Preis pro Fondsanteil am Ende des Kalenderjahres geringer gewesen, als es dem Preis zu Beginn des Kalenderjahres zuzüglich des in Schritt 1 ermittelten Basisertrages entspricht?

 

Rücknahmepreis am Ende des Kalenderjahres ist höher als am Anfang zuzüglich Basisertrag, also

100 EUR + 0,61 EUR im Vergleich zu 110 EUR

Ergebnis Keine Kappung des im ersten Schritt ermittelten Basisertrages, es bleibt also bei

0,61 EUR

(b) Der Gesetzgeber meint genau das, wenn er schreibt, dass der „Basisertrag auf den Mehrbetrag begrenzt ist, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis (…) ergibt.“ Das ist in dieser Formulierung allerdings schwer verständlich.

Hat der Anleger die Vorabpauschale ermittelt und sichergestellt, dass er nicht – aufgrund einer Performance unterhalb des Basisertrages – eine Kappung der Vorabpauschale vornehmen darf, wird im nächsten Schritt der steuerlich anzusetzende Kapitalertrag ermittelt. Entscheidend hierfür ist, ob der Investmentfonds sich für die Inanspruchnahme sog. Teilfreistellungsquoten qualifiziert. Die Teilfreistellungen dienen nach der Idee des Gesetzgebers dazu, eine steuerliche Mehrfachbelastung durch die typischerweise auf Dividendenerträge erhobene Quellensteuer (einschließlich der von Deutschland erhobenen Körperschaftsteuer) zu vermeiden. Auch bei Immobilien besteht typischerweise eine steuerliche Vorbelastung, so dass hier ebenfalls eine Teilfreistellung gewährt wird. Die Höhe der Teilfreistellung hängt von der Höhe der Anlage in Kapitalbeteiligungen[1] und Immobilien gemäß Verkaufsprospekt ab.

[1] Der Begriff der Kapitalbeteiligung nach dem deutschen Investmentsteuergesetz ist nicht vollständig identisch mit dem der „Aktie“, vgl. dazu erster Beitrag aus dieser Artikelreihe.

Das Investmentsteuergesetz sieht folgende Teilfreistellungen vor:

  Privatanleger Natürliche Person (Betriebsvermögen) Kapitalgesellschaft

(Betriebsvermögen)

Aktienfonds (> 51 % Kapitalbeteiligungen) 30 % 60 % 80 %
Mischfonds (> 25 % Kapitalbeteiligungen) 15 % 30 % 40 %
Immobilienfonds

(> 51 % Immobilien)

60 % 60 % 60 %
Immobilienfonds – Schwerpunkt außerhalb Deutschland

(> 51 % Immobilien außerhalb Deutschland)

80 % 80 % 80 %

Die Information, um welche Art von Fondskategorie es sich steuerlich handelt, findet der Anleger meistens unter der Überschrift „Anlagegrenzen“ im Verkaufsprospekt des Investmentfonds. Ggf. kann er diese Information aber auch bei seiner Bank erfragen, die seinen Fondsanteil für ihn im Depot hält.

Unterstellen wir, dass der Anleger einen „Aktienfonds“ im obigen Sinne hält:

3.     Schritt
Frage: Klassifiziert der Fonds steuerlich als Aktien- oder Misch- oder Immobilienfonds?

 

Aktienfonds = Vorabpauschale – 30 % Steuerteilfreistellung

0,61 EUR x (100 % – 30 %)

Ergebnis: Steuerpflichtiger Kapitalertrag aus Investmentfonds 0,43 EUR (aufgerundet)

Hat der Anleger einen „sonstigen Investmentfonds“ im Portfolio, muss er dagegen die volle Vorabpauschale versteuern.

Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen, d. h. erst am 2. Januar 2019. Der steuerpflichtige Betrag geht also auch erst in die Ermittlung der Steuerlast für das Kalenderjahr 2019 ein.

Fazit

Nach dem neuen Investmentsteuerrecht versteuert ein Anleger jährlich die sog. Vorabpauschale. Ist die Performance des Fonds negativ, ist die Vorabpauschale 0 EUR. Ausschüttungen muss der Anleger immer versteuern, sie mindern aber ggf. die Höhe der steuerpflichtigen Vorabpauschale. Will der Anleger die Höhe der Vorabpauschale in Euro und Cent ermitteln, kann er das leicht tun, indem er den oben beschriebenen drei Schritten folgt.

Beschäftigt auch Sie ein Thema im Zusammenhang mit dem Investmentsteuerreformgesetz, zu dem Sie detaillierte Informationen benötigen? Lassen Sie es uns wissen. Wir greifen es für Sie im nächsten Teil dieser Serie auf.

 

13. August 2018

2 thoughts on “Die Reform des Investmentsteuerrechts: Erfahrungen aus der Praxis (Teil 2)”

  1. MFRIE sagt:

    Dieser Beitrag erläutert die komplizierte Vorabpauschale einfach und verständlich.
    Sehr gelungen!

  2. Nadine Heemann sagt:

    Danke! Endlich verständlich erläutert.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

7 + 10 =

Autor

Fenja Olk-Puder

Fenja Olk-Puder ist Rechtsanwältin (Deutschland), Steuerberaterin (Deutschland). Sie verfügt über eine Berufserfahrung von mehr als 15 Jahren. Zunächst war sie 3 Jahre als Associate bei einer internationalen Rechtsanwaltskanzlei in Frankfurt am Main in den Bereichen Merger & Acquisition und Litigation (Verfahrensführung und Nichtzulassungsbeschwerden beim Bundesfinanzhof) tätig. Seit 2005 hat Frau Olk-Puder in Luxemburg bei einer internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gearbeitet. Sie war dort in den letzten vier Jahren alleine verantwortlich für die gesamte steuerliche Beratung im Bereich Investmentfonds, einschließlich der steuerlichen Betreuung von betrieblichen und privaten Anlegern. Seit Januar 2018 ist Frau Olk-Puder Head of Tax & Regulatory bei Hauck & Aufhäuser Fund Services S.A.. Frau Olk-Puder ist spezialisiert auf die Beratung von Investmentvermögen, vermögenden Privatkunden und den gesamten Komplex der nationalen und internationalen Besteuerung von Kapitaleinkünften.

Weitere Empfehlungen für Sie:

Jetzt an unserer Umfrage teilnehmen!

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner