Investmentsteuerreform-Gesetz: Die Weichen sind gestellt!

Das neue Investmentsteuerreform-Gesetz (InvStRefG) ist da. Mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt ist es mit Wirkung ab 27. Juli 2016 in Kraft getreten. Das neue Gesetz sieht u.a. ein grundlegend reformiertes Besteuerungssystem von Investmentfonds und deren Anlegern vor, welches erstmalig ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden ist.

Ausgangslage

Mit der Reform der Investmentbesteuerung sollen u.a. EU-rechtliche Risiken ausgeräumt, einzelne Steuersparmodelle verhindert und Systemfehler des geltenden Rechts korrigiert werden. Die Aufgabe war daher,  das Besteuerungssystem für Investmentfonds dahingehend zu reformieren, dass es zu einer Gleichbehandlung von inländischen () und ausländischen (nicht ) Investmentfonds kommt.

„Das zurzeit noch geltende Transparenzprinzip wird in all seinen Facetten zukünftig für Publikumsfonds obsolet“

Jonathan Streicher

Verringerung der Komplexität und des administrativen Aufwands

Das zurzeit noch geltende Transparenzprinzip wird in all seinen Facetten zukünftig für Publikumsfonds obsolet. Während dem Anleger heute bis zu 33(!) Besteuerungsgrundlagen bekanntgemacht werden müssen, sollen zukünftig nur noch vier Angaben für den Anleger notwendig sein:

  1. Höhe der Ausschüttung,
  2. Wert des Fondsanteils am Jahresanfang,
  3. Wert des Fondsanteils am Jahresende,
  4. Handelt es sich um einen Aktienfonds, einen Mischfonds, einen Immobilienfonds oder um einen sonstigen Fonds?

Diese Reduzierung ist aus Anlegersicht durchaus zu begrüßen und kann als Meilenstein der Fondsbesteuerung in Deutschland gewertet werden.

Ob eine Vereinfachung oder gar Verringerung des Ermittlungs- und Kontrollaufwands tatsächlich erreicht wurde ist noch nicht abzusehen. Das InvStG in seiner nun vorliegenden Form umfasst 56 Paragraphen (vormals nur 23). Drei Kernelemente sind für diese Aufblähung des Gesetzes verantwortlich:

  1. Die Einführung eines neuen „intransparenten“ Besteuerungssystems für Investmentfonds,
  2. die Beibehaltung eines (abgewandelten) transparenten Besteuerungssystems für Spezial-Investmentfonds und
  3. die gravierenden Änderungsvorschriften des bisher geltenden Investmentsteuergesetzes.

Das neue InvStRefG unterscheidet zwischen Investmentfonds (auch Publikums-Investmentfonds) und sog. Spezial-Investmentfonds.

Eine Unterscheidung zwischen qualifizierenden Investmentfonds, für die das transparente Besteuerungssystem Anwendung findet und anderen Investitionsgesellschaften (z.B. Alternative Investments), die nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen ihre Besteuerungsgrundlagen ermitteln müssen, findet dagegen nicht mehr statt.

Das Besteuerungssystem im Kurzüberblick

Fondsebene:

Zukünftig werden neben den ausländischen Fonds auch die inländischen Fonds körperschaftssteuerpflichtig. In- und ausländische Publikums-Investmentfonds müssen gleichermaßen die aus Einkunftsquellen stammenden sog. Beteiligungseinnahmen (Dividenden und Immobilienerträge) auf Fondsebene mit einem einheitlichen Steuersatz von 15% besteuern. Alle anderen Ertragsarten (z.B. Zinsen, Veräußerungsgewinne) sind auf Fondsebene weiterhin steuerfrei.

Grundsätzlich soll die Steuer bereits an der Quelle einbehalten und damit abgegolten sein, insofern eine sog. Statusbescheinigung der Finanzbehörde vorliegt. Ansonsten sind 25% Kapitalertragsteuer auf die inländischen Einnahmen des Fonds vom Entrichtungspflichtigen einzubehalten und abzuführen.

Im Falle der Nicht-Einbehaltung der Kapitalertragsteuer an der Quelle sind steuerliche Mitwirkungs- und Erklärungspflichten der Investmentgesellschaft gefordert.

Anlegerebene:

Auf Ebene des Anlegers sollen zukünftig die Ausschüttungen des Investmentfonds der Besteuerung unterworfen werden. Die Besteuerung einer sog. Vorabpauschale ersetzt dabei das System der ausschüttungsgleichen Erträge. Das Teileinkünfte-Verfahren nach § 3 Nr. 40 EStG und § 8b des KStG ist auf Investmenterträge aus Investmentfonds nicht anzuwenden.

Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen sollen durch sog. Teilfreistellungen Kapitalerträge aus Aktien-, Immobilien- und sog. Mischfonds auf Anlegerebene teilweise steuerfrei gestellt werden.

 Spezial-Investmentfonds:

Für Spezial-Investmentfonds wurde das heutige semi-transparente Besteuerungsverfahren grundsätzlich fortgeführt. Der bisherige Kriterienkatalog des § 1 (1b) InvStG für die semi-transparente Besteuerung wurde fast unverändert übernommen. Die Erträge des Spezial- Investmentfonds sind in einem aufwändigen Verfahren gesondert festzustellen. Zudem hat der Fonds diverse Kennzahlen pro Bewertungsstichtag in absoluten Zahlen zu ermitteln und dem Anleger bekannt zu machen.

Der Systemwechsel

Der Systemwechsel soll ab dem 1. Januar 2018 stattfinden. Zum 31. Dezember 2017 ist daher ein Geschäftsjahresende zu fingieren, an dem letztmalig das alte Besteuerungssystem für Investmentfonds anzuwenden ist. Dies bedeutet in der Praxis, dass für jeden gehaltenen Bestand ein fiktiver Verkauf und Kauf gebucht wird. Die dann „neu gekauften“ Fondsanteile unterliegen dem Investmentsteuergesetz in der neuen Fassung. Übergangsvorschriften, die insbesondere für Privatanleger von Altanteilen relevant sein dürften (Kaufdatum vor dem 1. Januar 2009), sollen u.a. das Vertrauen der Kleinanleger stärken.

Weitere Änderungen

Eine Änderung des EStG, die rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 in Kraft tritt, soll sog. Cum/Cum-Geschäfte verhindern. Die Anrechenbarkeit der auf Dividenden erhobenen Kapitalertragsteuer ist nunmehr u.a. von einer Mindesthaltedauer der zugrundeliegenden Aktien (45 Tage vor und 45 Tage nach der Fälligkeit der Dividenden) sowie der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums abhängig. Ein BMF Schreiben zur Anwendung der Neuregelung ist bereits angekündigt.

Die Berufsträger werden zudem ab sofort verpflichtet, in der Bescheinigung nach § 5 InvStG anzugeben, ob sie Anhaltspunkte für Gestaltungsmissbräuche gefunden haben, die sich auf die zu veröffentlichenden Besteuerungsgrundlagen oder auf die bereits veröffentlichten Aktiengewinne ausgewirkt haben können. Diese neue Regel impliziert eine gravierende Ausweitung der Prüfungshandlung durch den Berufsträger sowie eine erhöhte Mitwirkungspflicht durch die Fondsgesellschaft. Sie ist mit Verkündung des Gesetzes ab 27. Juli 2016 umzusetzen.

Schlussbemerkung

Der administrative Aufwand wird durch das Vorhalten zweier unterschiedlicher Besteuerungssysteme (das intransparente System für Publikums-Investmentfonds und das transparente System für Spezial-Investmentfonds) deutlich zunehmen. Zudem sind die IT-Systeme wieder auf neue tägliche Steuerkennzahlen für Spezial-Investmentfonds umzustellen, was erhebliche Kosten auslöst.

Durch die erweiterte Steuerpflicht der Fonds in Deutschland ist zudem zukünftig sicherzustellen, dass alle relevanten Erträge erklärt bzw. an der Quelle steuerlich berücksichtigt wurden. Damit steigt jedoch auch das steuerliche Haftungsrisiko der gesetzlichen Vertreter der Investmentgesellschaft, die die steuerlichen Pflichten der Fonds zu erfüllen haben. Eine steuerliche Vertretung gegenüber der Finanzverwaltung ist daher unumgänglich.

Auch wenn das Gesetz erst Anfang 2018 in all seinen Facetten anzuwenden ist, besteht jetzt Handlungsbedarf, um alle Anforderungen bis zur Umstellung umzusetzen.

 

5. September 2016

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Zusammengefasst

• Das neue Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) ist da.

• Erstmalige Anwendung ab dem 1. Januar 2018.

• Das neue Gesetz sieht u.a. ein grundlegend reformiertes Besteuerungssystem von Investmentfonds und deren Anlegern vor.

• Zum 31. Dezember 2017 ist ein Geschäftsjahresende zu fingieren, an dem letztmalig das alte Besteuerungssystem für Investmentfonds anzuwenden ist.

Autor

Jonathan Streicher

Jonathan Streicher ist seit vielen Jahren beratend für KPMG Luxemburg, insbesondere auf dem Gebiet der Besteuerung von Finanzprodukten und Investmentfonds, am Finanzplatz Luxemburg tätig. Er ist Mitglied der ALFI Gruppe Luxemburg und hält seit vielen Jahren Vorträge, Seminare und Mitarbeiterschulungen zum Thema Investmentfondsbesteuerung. Jonathan Streicher ist Mitglied der Steuerberaterkammer und Dozent an der Steuerberater-Akademie Rheinland-Pfalz.

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