Neues Doppelbesteuerungs-Abkommen zwischen Luxemburg und Frankreich

Am 20. März 2018 haben Frankreich und Luxemburg ein neues bilaterales Steuerabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Harald Strelen, Partner bei AIQUNITED , fasst nachfolgend die wichtigsten Änderungen für Sie zusammen.

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Luxemburg und Frankreich enthält im Anschluss an die BEPS-Maßnahmen (Aktionsplan der OECD über Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS)) u. a. den sogenannten „Principal Purpose Test“ (PPT), wonach missbräuchlichen Strukturen die im Abkommen vorgesehenen Vergünstigungen versagt werden.

Das Abkommen gilt für natürliche und juristische Personen, die in Frankreich oder Luxemburg ansässig und steuerpflichtig sind. Steuerpflichtige französische Gesellschaften wie die SCI können die Vergünstigungen aus dem Abkommen zu ihrem eigenen Vorteil in Anspruch nehmen, was zu ermäßigten Quellensteuersätzen führen kann.

DBA bringt nicht nur Vorteile mit sich

Besonderes Augenmerk haben die französischen Verhandlungsführer auf den Schutz der französischen Rechte zur Besteuerung von Einkünften aus in Frankreich domizilierten Immobilien gelegt. Nach dem neuen Abkommen werden somit Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von französischen Immobilien und Immobiliengesellschaften in Frankreich besteuert. Der „klassische“ Weg über Luxemburg ist nun nicht mehr möglich. Des Weiteren können Dividendenausschüttungen von französischen Immobilienfonds (d. h. „OPCI“ und „SIIC“) an Luxemburger Muttergesellschaften einer Dividendenquellensteuer von bis zu 30 % in Frankreich unterliegen, während gleichzeitig die Einkünfte auf der Ebene der Luxemburger Muttergesellschaft besteuert werden können. In einem solchen Fall ist die französische Dividendenquellensteuer anrechenbar. Im Gegensatz zum bestehenden Abkommen ist das neue Abkommen demnach schlechter. Somit sollten vor dem Inkrafttreten des neuen Abkommens – voraussichtlich 2019 – geeignete Maßnahmen getroffen werden.

Ermäßigte Quellensteuersätze

Dividenden, die von einer Gesellschaft an eine im anderen Staat ansässige Gesellschaft gezahlt werden, können von der inländischen Quellensteuer befreit werden, wenn die Empfängerin mit 5 % am Kapital der zahlenden für einen Zeitraum von mindestens 365 Tagen beteiligt ist. Diese Bedingungen sind im Unterschied zum bestehenden Abkommen deutlich vorteilhafter.

Zinszahlungen sind nur im Land des Empfängers steuerpflichtig. Dementsprechend wird keine Quellensteuer erhoben (Höchstsatz gemäß dem bestehenden Abkommen: 10 %). Lizenzgebühren können in dem Land des Zahlers mit bis zu 5 % besteuert werden (bestehendes Abkommen: 0 %). Die ermäßigten Quellensteuersätze sind an die Bedingung geknüpft, dass der Zahlungsempfänger als wirtschaftlicher Eigentümer der Zahlungen angesehen wird.

Auswirkungen auf Investmentfonds

Luxemburgische und französische Investmentfonds können die im Doppelbesteuerungs-abkommen vorgesehenen Vergünstigungen nur begrenzt in Anspruch nehmen. Unter bestimmten Bedingungen können sie einen ermäßigten Quellensteuersatz auf Dividenden in Höhe von 15 % sowie einen ermäßigten Quellensteuersatz auf Zinsen in Höhe von 0 % anwenden. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme der nach dem Abkommen zu gewährenden Vergünstigungen sind in der Praxis allerdings schwer zu erfüllen. So sind in dieser Hinsicht in Zukunft weitere Erläuterungen seitens der Gesetzgeber zu erwarten.

Gemäß dem neuen Abkommen wendet Frankreich für sämtliche Einkünfte aus Luxemburg die ‚Anrechnungsmethode‘ an. So werden die Einkünfte aus Luxemburg – unabhängig davon, ob sie der Besteuerung in Luxemburg unterliegen – in Frankreich besteuert. In Luxemburg erhobene Steuern können auf die französische Steuer angerechnet werden.

In Luxemburg sind in der Regel die in Frankreich erzielten Einkünfte von der Steuer befreit. Dies gilt allerdings nicht für Zahlungen von Dividenden und Lizenzgebühren aus Frankreich, die beim luxemburgischen Empfänger besteuert werden. Die französische Quellensteuer kann angerechnet werden.

Fazit

Das neue Abkommen tritt in Kraft, wenn es von Frankreich und Luxemburg ratifiziert wurde. Es wird erwartet, dass das Abkommen voraussichtlich 2019 in Kraft tritt. Bis zu dieser Umsetzung findet weiterhin das bestehende Abkommen Anwendung. Aus diesem Grund sollten insbesondere Investoren in französischen Immobilien ihre Investmentstruktur(en) analysieren und bis 2019 entsprechende Maßnahmen in Erwägung ziehen.

23. Juli 2018

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Autor

Harald Strelen

Harald Strelen ist Assessor iur., verfügt über einen Abschluss als Master of Laws und Master of Science in Banking & Finance und kann auf eine internationale Berufserfahrung von über zwölf Jahren zurückblicken. Nach seinen Studien und Tätigkeiten bei internationalen Anwaltskanzleien an den Standorten Köln und Brüssel wechselte er nach Luxemburg, wo er das Kapitalmarkt- und Fondsgeschäft einer Bank verantwortete. Im Anschluss daran war er bei einer luxemburgischen Verwaltungsgesellschaft deutscher Provenienz tätig und leitete u. a. die Strukturierung von alternativen Investmentfonds und Verbriefungen. Sein Fokus liegt auf Investmentlösungen für illiquide Vermögenswerte für institutionelle und professionelle Investoren. Harald Strelen ist Partner bei AIQUNITED und spricht Deutsch und Englisch. Weitere Informationen zu seinen Schwerpunkten finden Sie hier:

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