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Alle Beiträge zum Thema „Cum/Cum-Geschäfte“ auf einen Blick

Das lateinische Wort „cum“ heißt übersetzt „mit“. Bei sogenannten Cum-Cum-Geschäften geht es um Geschäfte „mit“ Aktien „mit“ einem Anspruch auf Dividendenausschüttung. Besitzer deutscher Aktien im Ausland und Besitzer deutscher Aktien im Inland sind steuerrechtlich nicht ebenbürtig. Zwar zahlt auch der inländische Aktieninhaber Kapitalertragsteuer auf die Dividende, kann sich diese vom Fiskus durch Verrechnung mit Verlusten und Kosten aus anderen Wertpapiergeschäften aber erstatten lassen. Der ausländische Besitzer deutscher Aktien muss rund 15 Prozent Kapitalertragsteuer abführen. Das umgeht er, indem er vor dem Dividendenstichtag die Aktie einem inländischen Finanzdienstleister gegen Gebühr leiht. Dieser Dienstleister lässt sich die Kapitalertragsteuer erstatten und gibt kurz nach dem Dividendenstichtag die Aktie samt eines Großteils der Dividende an den ausländischen Besitzer zurück.

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